UPC will nach Möglichkeit die Kunden direkt an sich binden. Da dies mit dem bestehenden 3-in-1-Angebot nicht möglich ist, hat UPC ein neues Grundangebot im Sortiment. Wer wechselt, muss jedoch aufpassen, dass er nicht doppelt bezahlt.
Das Grundangebot, mit dem UPC die Kunden nun direkt an sich binden will, unterscheidet sich auf den ersten Blick nur durch die Internetgeschwindigkeit. Die 80 TV-Sender und der Telefonanschluss waren bereits im alten Angebot enthalten. Die Geschwindigkeit der Internetverbindung steigt jedoch von nicht mehr zeitgemässen 2 MBit/s auf 40 MBit/s, die laut Fachleuten auch ausreichend ist, um Serien und Filme in HD-Qualität online zu sehen.
Mit dem neuen Angebot steigt jedoch auch die monatliche Grundgebühr auf 49 Franken. Wer jedoch als Kunde von UPC das neue Angebot abschliesst, sollte darauf achten, dass er auch nur für ein Grundangebot die Gebühren zahlt. Mit dem neuen Grundangebot wird die monatliche Grundgebühr direkt an UPC bezahlt, während bisher dieser Grundpreis meist über den Vermieter mit der Nebenkostenabrechnung erhoben wurde.
Wer jetzt auf das neue Angebot umsteigt, muss sich daher unbedingt vergewissern, dass er bei seinem Vermieter das alte Grundangebot kündigt. Was auch Felicitas Huggenberger vom Zürcher Mietverband bestätigte, als das Konsumentenmagazin „Espresso“ beim Verband anfragte. Ihr Rat lautet, den Wechsel dem Vermieter mitzuteilen und das bisherige Angebot beim Vermieter unbedingt in Schriftform zu kündigen. Denn im Regelfall ist die Grundgebühr als Bestandteil der Nebenkosten im Mietvertrag schriftlich vereinbart.
Weiterhin führt sie aus, dass der Vermieter sich nicht weigern könne, diese Kündigung zu akzeptieren und die Nebenkostenabrechnung entsprechend anzupassen. Schliesslich sei ja auch ein Wechsel zu einem alternativen Anbieter oder im Extremfall die komplette Plombierung des Anschlusses möglich, sollte das 3-in-1-Angebot von UPC auf keine Zustimmung treffen.
Huggenberger stellt nochmal heraus, dass der Vermieter den Mieter nicht zwingen könnte, ein UPC 3-in-1-Grundangebot trotz Nichtnutzung zu behalten.
Wenn der Mieter dem Vermieter wie allgemein üblich die Nebenkosten pauschal monatlich zum Mietzins bezahlt, so hat er den Anspruch auf eine detaillierte Nebenkostenabrechnung zum Abschluss der Rechnungsperiode. Hier kann er nun kontrollieren, ob und wann die Buchungsposten für die Grundgebühr des UPC Grundangebotes nicht mehr auftauchen und gegebenenfalls Widerspruch einlegen und zu viel gezahlte Beträge zurückfordern. Der Anspruch auf Erstattung überzahlter Grundgebühren entfällt allerdings, wenn der Mieter den Vermieter nicht schriftlich über den Wechsel informiert und das alte Grundangebot gekündigt hat.