Andrinas ist aus seiner ersten
Wohnung ausgezogen. Seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem ehemaligen
Vermieter ist er stets firstgerecht nachgekommen. Nun verweigert dieser die
Rückzahlung der Mietkaution in Höhe von CHF 3000. Was kann er tun, um
schnellstmöglich an sein Kautionsgeld zu kommen?
Die Mietkaution verlangt der
Vermieter üblicherweise als Sicherheit für allfällige Schadensersatzforderungen
anlässlich der Rückgabe der Mietsache, für ungedeckte Mietzinse oder für andere
Schulden des Mieters, die nach Beendigung des Mietverhältnisses vorhanden sind.
Bei Wohnungsmietverträgen dürfen Vermieter maximal eine Mietkaution von drei
Monatsmietzinsen verlangen. Auf das Geld der Mietkaution darf weder Vermieter
noch Mieter zugreifen. Die Verrechnung von Ansprüchen während dem
Mietverhältnis ist ebenfalls nicht erlaubt.
Nach Art. 257e Abs. 1 OR muss der Vermieter die Kaution bei einer Bank auf einem Sperrkonto lautend auf den Namen des Mieters hinterlegen. Das Mietzinsdepot darf nicht auf einem privaten Konto des Vermieters aufbewahrt werden.
Nach Art. 257e Abs. 1 OR muss der Vermieter die Kaution bei einer Bank auf einem Sperrkonto lautend auf den Namen des Mieters hinterlegen. Das Mietzinsdepot darf nicht auf einem privaten Konto des Vermieters aufbewahrt werden.
Die Mietkaution kann dann durch die
Bank zurückbezahlt werden, wenn:
- Beide Parteien die Auszahlung namentlich verlangen
- Ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt
- Ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliegt
Der Mieter kann weiter auch ohne
Zustimmung des Vermieter die Rückerstattung der Kaution verlangen, wenn der
Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen
Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemach hat (Art. 257e Abs. OR
3). Vor Ablauf dieser Frist muss sich der Mieter an die zuständige
Schlichtungsbehörde wenden, um die Freigabe zu beantragen.
Bei möglichen durch den Mieter entstandene Schäden sollten dem Vermieter laut Mieterverband eine Frist von rund drei Monaten eingeräumt werden, um die Schäden zu beheben, die Rechnung der Handwerker abzuwarten und die Schlussabrechnung zu erstellen. Nach dieser Zeit sollte der Vermieter grundsätzlich in der Lage sein, dem Mieter die sogenannte Schlussabrechnung zukommen zu lassen.
Wurde alle Punkte zur Freigabe der Mietkaution erfüllt, empfiehlt es sich, mit dem Vermieter nochmals das Gespräch zu suchen und ihn aufzufordern, die Mietkaution freizugeben. Verweigert dieser dennoch die freiwillige Freigabe der Mietkaution, so sollte man sich an die zuständige Schlichtungsbehörde wenden und die Freigabe der Sicherheit beantragen.
Bei möglichen durch den Mieter entstandene Schäden sollten dem Vermieter laut Mieterverband eine Frist von rund drei Monaten eingeräumt werden, um die Schäden zu beheben, die Rechnung der Handwerker abzuwarten und die Schlussabrechnung zu erstellen. Nach dieser Zeit sollte der Vermieter grundsätzlich in der Lage sein, dem Mieter die sogenannte Schlussabrechnung zukommen zu lassen.
Wurde alle Punkte zur Freigabe der Mietkaution erfüllt, empfiehlt es sich, mit dem Vermieter nochmals das Gespräch zu suchen und ihn aufzufordern, die Mietkaution freizugeben. Verweigert dieser dennoch die freiwillige Freigabe der Mietkaution, so sollte man sich an die zuständige Schlichtungsbehörde wenden und die Freigabe der Sicherheit beantragen.
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