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Thursday, July 21, 2016

Mieter werden durch Bundesgericht gestärkt



Es muss keine Zwangslage bei Wohnungsnot mehr nachgewiesen werden, um den Anfangsmietzins anzufechten. Den Richtern zufolge entspricht die Marktmacht der Vermieter die eines Kartells.
Das Bundesgericht entschied nun, dass Mieterinnen und Mieter, die in Städten wohnen, zukünftig keine astronomisch hohen Anfangsmieten mehr akzeptieren müssen. Sie können sich ab sofort zur Wehr setzen. Das Urteil stärkt der Mieterschaft den Rücken. Im März 2013 hatten zwei Männer, die sich eine 3,5-Zimmer Wohnung teilen, den Mietvertrag mit einer vertraglich vereinbarten Anfangsmiete von netto 3'900 Franken mit der Unterstützung des Mietverbandes angefochten. Zunächst kämpften die beiden jungen Männer vor dem Zürcher Obergericht sowie dem Mietgericht erfolglos. Doch die Männer vom Stampfenbachplatz in Zürich gaben nicht auf. 
Beide teilten mit, dass sie den hohen Anfangsmietzins nur deshalb akzeptierten, weil sie aufgrund der schwierigen Situation auf dem Zürcher Wohnungsmarkt, sich zur Unterschrift gezwungen sahen. Nur deshalb hätten sie den hohen Mietzins akzeptiert. Laut Obligationsrecht besteht die Möglichkeit den Anfangsmietzins innerhalb der ersten 30 Tage nach Übernahme der Wohnung anzufechten. Das gilt aber nur dann, wenn sich die Mieterschaft aufgrund der angespannten Verhältnisse auf dem lokalen Markt für Geschäftsräume und Wohnungen gezwungen sah, den Vertrag abzuschliessen.
Wenn die Vertragspartner ungleich sind...
Da die beiden Männer keinen Nachweis erbrachten, der klar aufzeigt, dass sie intensiv und lange erfolglos auf der Suche nach einer günstigeren Wohnung gewesen seien, verweigerte das Obergericht Zürich die vorgetragene Missbräuchlichkeit des Anfangsmietzinses zu prüfen. Das Bundesgericht kam jedoch zu einem anderen Ergebnis. Es wies die Forderung des Obergerichts klar zurück. Die Voraussetzungen die das Obergericht zur Überprüfung des Mietzinses stellte, seien unzulässig.
Das Bundesgericht ist die oberste Gerichtsinstanz des Landes und steht dadurch über dem Obergericht. Für das Bundesgericht reicht es aus, wenn ein örtlicher Wohnungsmarkt sachlich betrachtet, aus dem Gleichgewicht ist, um den Mietzins als missbräuchlich anzufechten. Besonders das vielerorts existierende Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern, also Mieter und Vermieter, stellt ein Problem dar. Viele Schweizerinnen und Schweizer glauben, dass Konsumenten und auch Mieter keine den Anbietern vergleichbare Stellung inne hätten. Doch genau das haben sie und deshalb können sie einen ausgewogenen Vertrag aushandeln. In diesem Fall zwischen Mieter und Vermieter.
Wohnungsnot in den Städten ist katastrophal
Die Wohnungsnot in den Städten sorgt für ein Ungleichgewicht zwischen Mietern und Vermietern. Doch genau deshalb gibt der Schweizer Gesetzgeber die Chance einer nachträglichen Anfechtung des Anfangsmietzinses, so erklärt das Bundesgericht seine Entscheidung. Weiter wird hervorgehoben, dass bei Abschluss von Mietverträgen die Gefahr der Missbräuchlichkeit bei Mietzinsen besteht, falls die Anzahl der zur Verfügung stehenden Wohnungen so niedrig ist, dass ein Wohnungssuchender auch dann einen Vertrag abschliessen würde, wenn der Vermieter einen missbräuchlichen Mietzins verlange. In solche einem Szenario ist allein aufgrund der Marktlage ein Abschlusszwang des Mietvertrages unter missbräuchlichen Bedingungen geschehen. Genau das war bei den beiden jungen Männern in Zürich der Fall.
Laut dem Bundesgericht ist die Wohnungslage in Zürich mittlerweile so angespannt, dass Vermieter den Mietzins diktieren könnten. Zur Untermauerung ihrer Position zogen die Richter in Lausanne statistische Daten wie etwa den Wohnungsleerbestand von 0.11 Prozent heran. Im Kanton beträgt der Leerbestand 0,61 Prozent (Stand 2013). 
Angesichts dieser Daten, handelt es sich wirklich um ein Marktungleichgewicht. Das knappe Wohnungsangebot versetzt Vermieter in eine Position, die mit einem marktmächtigen Unternehmen vergleichbar ist. Eine Art Monopolstellung, die es erlaube, die Preis zu diktieren. Es kann in dieser angespannten Lage von den Mietern nicht verlangt werden, ihre Wohnungsnot persönlich nachweisen zu müssen. Das sei laut Gericht vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Ähnlich wie bei der Kartellgesetzgebung dient die Anfechtung eines missbräuchlichen Mietzinses dem Ziel, unterlegenen Vertragspartnern eine bessere Ausgangsposition zu verschaffen.
Das Gericht bekräftigt: Eine objektiv feststellbare Wohnungsnot reicht für das Anfechten des Anfangsmietzinses aus. Es gab im geschichtlichen Kontext betrachtet, bereits viele politische Kämpfe um den Anfechtungsartikel. Jetzt muss sich das Zürcher Obergericht wieder mit dem Fall der beiden jungen Männer befassen und prüfen, inwieweit der Anfangsmietzins missbräuchlich ist.
Der Hauseigentümerverband ist alarmiert
Der Hauseigentümer Verband (HEV) zeigt sich nicht einverstanden mit dem Gerichtsurteil. Für ihn ist die Hürde zur Anfechtbarkeit des Anfangsmietzinses zu gering gelegt worden. In Zukunft müssten Vermieter bei jedem Vertragsabschluss mit einer anschliessenden Anfechtung der Miete rechnen. Besonders gross sei die Gefahr in den Ballungsräumen. Zudem verletze das Urteil gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser werde komplett untergraben. Eine allgemein formulierte „Wohnungsknappheit“ dürfte laut HEV kein Anfechtungsgrund sein. 
Der Mieterband Zürich sieht die Sache natürlich anders. Er begrüsst das Gerichtsurteil. Die Geschäftsleiterin rechnet im Gegensatz zum HEV nicht mit einer drohenden Klagewelle. Der Mieterverband hält das Herabsenken der Hürde für die Anfechtbarkeit des Mietzinses für eine gute Entscheidung.
Der Hauseigentümerverband bevorzugt die Nachweispflicht bei den Mietern. Diese sollten laut HEV dem Vermieter nachweisen, dass sie lange gesucht hätten und deshalb in eine Zwangslage geraten seien, um den Mietzins eventuell senken zu können.

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